Im vorliegenden Fall wurde auf den Gerichtsstand der Zweigniederlassung rekurriert, welcher zu einer sachnäheren Gerichtszuständigkeit führen kann in räumlicher und fachlicher Hinsicht, § 21 Abs. 1 ZPO.
Die wesentliche Änderung der HOAI 2021 besteht darin, dass die Parteien hinsichtlich Höhe des Honorars und Art der Berechnung des Honorars völlig frei sind, was auch in § 7 Abs. 1 der neuen HOAI sowie in allen Bestimmungen, in denen gesagt wird, dass diese Regelung nur noch der Honorarorientierung dient, eindeutig zum Ausdruck kommt.
Dieser Freiheit dient auch die Erleichterung des Abschlusses von Honorarvereinbarungen dadurch, dass Textform genügt und das Erfordernis "bei Auftragserteilung" wegfällt.
Dies ermöglicht den Parteien, nicht nur den Inhalt der geschuldeten Leistung, sondern auch deren Vergütung gründlich zu durchdenken und passgenaue Lösungen zu finden.
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