Wie bei einer Bauwerklohnklage auch besteht der schlüssige Sachvortrag aus folgenden unabdingbar notwendigen Bestandteilen:
Inhalt der vertraglich vereinbarten Leistung = geschuldeter Werkerfolg |
Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung = Lieferung des geschuldeten Werkerfolgs |
Fälligkeit: Abnahme oder Abnahmesurrogat plus prüffähige Abrechnung. |
Das genügt.
Hat sich nach dem Willen der Parteien der Inhalt der geschuldeten Leistung nach dem erstmaligen Vertragsschluss geändert, dann ist maßgeblich der geänderte Leistungserfolg und die dafür vereinbarte Vergütung bzw. angemessene Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB. Die Klagepartei muss dann die Geschichte des Vertrags von seinem erstmaligen Abschluss über die diversen Änderungen bis zur endgültigen Gestalt des Vertrags vortragen.
Besonderheiten gibt es in dem Fall, in welchem der vereinbarte Leistungsumfang nicht vollständig erbracht wird, d.h., wenn der Vertrag vor seiner vollständigen Erfüllung beendet wird, i.d.R. durch Kündigung:
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|