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Problem: Umfang der Architektenvollmacht

Das nachfolgende Klagemuster betrifft die Frage, ob der Bauunternehmer den Architekten persönlich in Anspruch nehmen kann, wenn der Bauherr - mit Erfolg - bestreitet, dass der Architekt zur Erteilung von Aufträgen berechtigt, insbesondere bevollmächtigt war. Es geht dabei vor allem um die Frage, ob und inwieweit der Architekt zur rechtsgeschäftlichen Vertretung seines Bauherrn bevollmächtigt ist. In der Praxis wird vom Bauherrn der Einwand der fehlenden Vollmacht des Architekten gegenüber dem Bauunternehmer zumeist dann erhoben, wenn über die Berechtigung von Werklohnforderungen für Zusatzaufträge gestritten wird. Diese Fallkonstellation birgt dann für den Unternehmer häufig unangenehme Überraschungen. Der Architekt gilt zwar grundsätzlich als Vertreter und Sachwalter des Bauherrn. Ob und inwieweit dadurch die Erteilung von Aufträgen und die Anerkennung von finanziellen Verpflichtungen durch den Architekten für den Bauherrn gedeckt sind, ist aber nicht einfach zu entscheiden und vor allem für den Handwerker im Vorfeld nicht leicht zu erkennen.

Zunächst einmal ergibt sich bereits aus dem Zusammenspiel zwischen Bauherrn und Architekten bei Vorbereitung und Vergabe der Bauaufträge häufig Anlass zu Irrtümern und Verwechslungen. Die wesentlichen Ursachen sind:

Fehlende Information des Bauherrn