Übersicht

Wahl zwischen zwei Möglichkeiten

Wenn ein Unternehmer den Beginn der Bauausführung verzögert, er trotz Verlangens des Bauherrn keine Abhilfe schafft, obwohl Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können oder der Unternehmer mit der Vollendung der Bauausführung in Verzug gerät, ergeben sich für den Bauherrn folgende zwei Möglichkeiten, zwischen denen er eine Entscheidung zu treffen hat:

1.

Soll der Bauvertrag mit diesem Unternehmer aufrechterhalten oder später Schadensersatz verlangt werden?

2.

Sollen diesem Bauunternehmer der Bauvertrag gekündigt und ein anderer Unternehmer auf Kosten des sich in Verzug befindlichen vertraglichen Unternehmers beauftragt werden?

VOB/B-Vertrag

Ist bei einem Bauvertrag die VOB/B Vertragsinhalt, richten sich die betreffenden Ansprüche des Auftraggebers nach § 5 Abs. 4 VOB/B. Entsprechend dieser Bestimmung kann der Auftraggeber entweder

bei Aufrechterhaltung des Vertrags Schadensersatz verlangen (§ 6 VOB/B)

oder

dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung mit dem Hinweis setzen, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigen werde (§ 8 Abs. 3 VOB/B).

BGB -Vertrag

Ist zwischen den Bauvertragspartnern die VOB/B nicht vereinbart worden, kann der Bauherr entweder

bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 634 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 636, 323, 326 Abs. 5, 346 ff. BGB von dem Vertrag zurücktreten,

oder