Obwohl bei der Klage einer deutschen Baufirma auf Bauwerklohn tatsächlich mangels Rechtswahl der Sitz der Baufirma maßgeblich ist für das anzuwendende materielle Recht gemäß des bereits zitierten Artikels 28 Abs. 2 Satz 1
Wie dem Schriftsatzmuster zu entnehmen ist, waren die deutschen Gerichte bisher ziemlich großzügig damit, bei Bestehen eines deutschen Gerichtsstands eine Rechtswahl hinsichtlich des deutschen materiellen Rechts anzunehmen.
Dies hat seinen Grund zunächst einmal darin, dass kein Gericht gerne fremdes materielles Recht anwendet.
Darüber hinaus kann man auch noch argumentieren, dass dann, wenn die Parteien einen bestimmten Gerichtsstand vereinbart haben, sie in aller Regel auch das an diesem Gerichtsstand geltende materielle Recht vereinbaren wollten, denn es dürfte dem Parteiwillen entsprechen, dass das nach ihrer Entscheidung zuständige Gericht "sein" materielles Recht anwenden soll und nicht ein fremdes materielles Recht, welches dem zuständigen Gericht unbekannt ist.
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