Vorüberlegungen

Was ist sinnvoll zu vereinbaren? Und was ist unabdingbar?

Diese Anleitung zur Vertragsgestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen am Bau basiert u.a. auf der Unterscheidung zwischen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zwingend notwendigen Regelungen, welche in jedem Vertrag getroffen werden sollen und sogar getroffen werden müssen:

Der Inhalt der Leistung muss zwischen den Parteien vereinbart werden, sonst liegt kein Vertrag vor, weil es an den essentialia negotii fehlt.

Bei einem Werkvertrag ist zwar die Vereinbarung einer Vergütung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, § 632 Abs. 1 BGB, jedoch offensichtlich sinnvoll, wenn sich die Beteiligten einen Streit darüber ersparen wollen, ob überhaupt eine Vergütung vereinbart wurde und wenn ja, wie hoch diese sei. Notfalls müsste dann eine Sachverständige oder ein Sachverständiger die angemessene Vergütung für die Parteien festlegen.

Auch der Zeitpunkt der Leistung muss nicht zwingend vereinbart werden bei Meidung des Fehlens eines Vertragsschlusses, ist aber offensichtlich ebenfalls essenziell.

Fehlt es an Vereinbarungen zur Leistungszeit, dann ist durch Vertragsauslegung, ggf. ebenfalls sachverständige Feststellung, den Zeitpunkt der Fälligkeit zu ermitteln, ein mühsames Geschäft.

Macht eine Vereinbarung das Leben der Beteiligten leichter?