Bei der Verwirklichung eines beabsichtigten Bauvorhabens müssen Entscheidungen getroffen werden, welche grundlegende Auswirkungen auf den weiteren Verlauf haben.
Diese Entscheidungen können nur mithilfe von Planung getroffen werden.
Um jemandem, der Bauleistungen ausführt, egal ob es sich um den Generalübernehmer für ein Millionenprojekt handelt oder um einen Handwerker, der ein kleines Haus energetisch ertüchtigen soll, zu sagen, was er tun soll, muss diese gewünschte Arbeit beschrieben werden, und das verlangt:
Planung.
In einem bisher nicht genügend gewürdigten Geniestreich - das darf man so sagen - hat der Gesetzgeber in § 650p BGB etwas zum Ausdruck gebracht, was wie folgt paraphrasiert werden kann:
1. | Die Planerin oder der Planer soll diejenigen Leistungen erbringen, welche die bauwillige Person zum gegebenen Zeitpunkt braucht. |
2. | Kann die bauwillige Person diese Leistungen nicht von selber beschreiben, dann soll die Planerin oder der Planer die bauwillige Person hierzu in die Lage versetzen. |
Das Letztere ist die Planungsgrundlage.
Der Gesetzgeber bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass ihm bewusst ist, dass sich die Frage nach den notwendigen Planungsleistungen in jedem Stadium eines Projekts von der ersten Idee an erneut immer wieder stellt.
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