Übersicht

Dem nachfolgenden Klagemuster ist ein in der Praxis häufig vorkommender Fall zugrunde gelegt:

Bauherr und Architekt arbeiten über einen gewissen Zeitraum hinweg ohne klare Definition des Auftrags und insbesondere ohne schriftlichen Vertrag zusammen. Der Architekt erbringt Leistungen, die bereits in den Bereich der Leistungsphase 2 (Vorentwurf) oder Leistungsphase 3 (Entwurf) gehören, und ist der Meinung, dass ihm bereits ein Auftrag über die "Vollarchitektur", d.h. die Leistungsphasen 1-9 erteilt ist. Der Auftraggeber ist dagegen völlig anderer Meinung und hält die Arbeiten des Architekten noch für kostenlose Bauberatung oder Leistungen "auf eigenes Risiko". Zur Beweislast für den Auftragsumfang wird auf Teil 14/3.3.9 verwiesen.

Ergibt die Auslegung der ausdrücklichen oder konkludenten Willenserklärungen beider Parteien, dass ein Auftrag nur bis zur Entwurfsplanung oder bis zum Vorentwurf erteilt wurde, bestehen auch nur insoweit vertragliche Honoraransprüche.

Benutzt dann der Auftraggeber die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, indem er sie durch einen anderen Architekten oder Planer zur Genehmigungs- und Werkplanung weiter entwickeln lässt, endet die werkvertragliche und beginnt die urheberrechtliche Problematik.

Zwei Grundsätze darf der Anwalt bei derartigen Fällen nie außer Acht lassen:

Grundsatz Nr. 1:

Hohe Anforderungen an die Schutzfähigkeit