Auch bei der Zahlungsklage aus einem Pauschalpreisvertrag können grundsätzlich die gleichen, nicht pauschalpreistypischen Probleme, wie sie beim Einheitspreisvertrag erörtert wurden, auftreten. Diese allgemeinen Probleme sind hier nicht erneut zu erläutern, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen zum Einheitspreisvertrag (Teil 3/3.1) verwiesen werden kann.
Der Pauschalpreisvertrag ist wie der Einheitspreisvertrag, bei welchem ebenfalls die Vergütung nach der erbrachten Bauleistung bemessen wird, ein Leistungsvertrag (§
Der Pauschalpreisvertrag ist als Leistungsvertrag ebenso wie der Einheitspreisvertrag vom Stundenlohnvertrag (§
Welcher Vertragstyp im Einzelnen zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist unter Wertung aller Umstände und ggf. im Wege der Auslegung der Vertragsunterlagen festzustellen. Hierbei treten häufig Fragen der Beweislast auf, wenn nicht alle Zweifel, ob der eine oder andere Vertragstyp vereinbart wurde, ausgeräumt werden können.
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