BAG vom 20.02.1975
5 AZR 240/74
Normen:
BBiG § 1 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe
ARST 1975, 177
BB 1975, 1206
EzA Art. 12 GG Nr. 12
EzB BBiG § 1 Abs. 2 Nr. 1
EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten Nr. 16
GewArch 1975, 382
Vorinstanzen:
I. ArbG Hamm - Urteil vom 05.12.1973 - 2 Ca 1104/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 15.03.1974 - 2 Sa 2/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - 20.02.1975 (5 AZR 240/74) - DRsp Nr. 2007/24381

BAG, vom 20.02.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 240/74

DRsp Nr. 2007/24381

»1. Vereinbarungen über die Beteiligung von Arbeitnehmern an Ausbildungskosten für den Fall, daß sie eine länger dauernde Ausbildung vorzeitig abbrechen, sind nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten sind und einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen (im Anschluß an BAGE 13, 168 = AP Nr. 25 zu Art 12 GG). 2. Will ein Arbeitgeber eine solche Kostenbeteiligung vereinbaren, muß er dem Arbeitnehmer eine angemessene Überlegungsfrist einräumen, innerhalb derer der Arbeitnehmer sich ohne Kostenrisiko entscheiden kann, ob er die Ausbildung fortsetzen oder aufgeben will. 3. Ein Vertrag, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung eines weiteren Berufes zu vermitteln, unterliegt als Umschulungsvertrag nicht den gleichen inhaltlichen Beschränkungen wie ein Berufsausbildungsvertrag, in dem erstmals einem Auszubildenden eine breit angelegte berufliche Grundbildung und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.«

Normenkette:

BBiG § 1 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanz: I. ArbG Hamm - Urteil vom 05.12.1973 - 2 Ca 1104/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen