BVerfG - Urteil vom 04.03.1975
2 BvF 1/72
Normen:
GG Art. 30 Art. 83 Art. 84 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Art. 91a Art. 91b Art. 104a Abs. 4 S. 1, S. 2 Art. 106 Abs. 3 Art. 107 Art. 109 ; StBauFG § 71 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 72 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2, S. 3, S. 4, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerfGE 39, 96
BayVBl 1975, 269
DÖV 1975, 485
DVBl 1976, 835
JR 1975, 458
JZ 1975, 369
NJW 1975, 819
NJW 1975, 1115

Verfassungsmäßigkeit der Bundesfinanzhilfe zur Städtebauförderung

BVerfG, Urteil vom 04.03.1975 - Aktenzeichen 2 BvF 1/72

DRsp Nr. 1996/6795

Verfassungsmäßigkeit der Bundesfinanzhilfe zur Städtebauförderung

»1. Eine bundesstaatliche Ordnung muß prinzipiell sicherstellen, daß Finanzhilfen aus dem Bundeshaushalt an die Länder die Ausnahme bleiben und ihre Gewährung rechtlich so geregelt wird, daß sie nicht zum Mittel der Einflußnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Gliedstaaten bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben werden.2. Die Befugnis aus Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG ist kein Instrument direkter oder indirekter Investitionssteuerung zur Durchsetzung allgemeiner wirtschafts-, währungs-, raumordnungs- oder strukturpolitischer Ziele des Bundes in den Ländern. Außerhalb der Förderungsziele des Art. 104 a Abs. 4 Satz 1 GG lassen diese Bundeszuschüsse eine Einflußnahme aus bundespolitischer Sicht auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder nicht zu.3. Das Zustimmungsgesetz nach Art. 104a Abs. 4 Satz 2 GG muß alles Wesentliche enthalten und darf dies weder Verwaltungsvorschriften noch Ermessensentscheidungen eines Bundesministeriums noch gar einer bloßen Verwaltungspraxis überlassen.