BAG - Urteil vom 28.04.1982
4 AZR 78/82
Normen:
BRTV-Bau § 7 Nr. 2.2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 38, 327
AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau
DB 1982, 2523
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 11 (12) Sa 1117/81 - 01.12.81,
ArbG Duisburg, vom 16.07.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 649/81

Arbeitsstätte: Begriff des Betriebs i.S. des BRTV-Bau

BAG, Urteil vom 28.04.1982 - Aktenzeichen 4 AZR 78/82

DRsp Nr. 2002/7698

Arbeitsstätte: Begriff des "Betriebs" i.S. des BRTV-Bau

Eine ständige Vertretung des Arbeitgebers nach § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau i.d.F. vom 03.02.1981 erfordert, daß die betreffende Außenstelle nicht nur vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit betrieben wird und mit mindestens einem Mitarbeiter besetzt ist, der zur Einstellung von Arbeitnehmern befugt ist.

Normenkette:

BRTV-Bau § 7 Nr. 2.2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der 42-jährige Kläger ist seit 10. Mai 1966 als Baumaschinenführer bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien haben vereinbart, daß die Tarifverträge für das Baugewerbe auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.