BAG - Urteil vom 24.10.1984
4 AZR 386/82
Normen:
Anlage 1 a VergGr. TV b Fallgruppe 21; ArbGG § 67 ; BAT 1975 § 22, § 23 ; BGB § 640 ; VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) § 12 (B); ZPO § 528, § 565 (Technischer Angestellter bei Neubauleitung eines Autobahnamtes);
Fundstellen:
AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975
AuR 1985, 98
EzBAT §§ 22, 23 BAT C. 1 IVb Nr. 4
PersV 1987, 341
RdA 1985, 63
RiA 1985, 153
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - Urteil - 12.03.1982 - 5 Sa 61/81 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Freiburg - Urteil - 21.12.1977 - 6 Ca 299/77 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Tätigkeitsmerkmale: Fachschulingenieur - Darlegungs- und Beweislast

BAG, Urteil vom 24.10.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 386/82

DRsp Nr. 2000/10308

Tätigkeitsmerkmale: Fachschulingenieur - Darlegungs- und Beweislast

»1. Die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. TV b BAT Fallgruppe 21 sind in ihrer zweiten Alternative nur erfüllt, wenn kumulativ zwei tarifliche Erfordernisse zu bejahen sind: Subjektiv muss der "sonstige Angestellte" über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines geprüften Fachschulingenieurs entsprechen. Außerdem muss er objektiv eine "entsprechende Tätigkeit", d.h. eine Tätigkeit mit "Ingenieurszuschnitt" auszuüben haben. 2. Zwar sind aus der auszuübender Tätigkeit eines solchen Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen möglich. Dennoch ist aber der jeweilige Kläger einer entsprechenden Eingruppierungsfeststellungsklage nach den allgemeinen Grundsätzen auch hinsichtlich der subjektiven Anforderung entsprechender Fähigkeiten und Erfahrungen darlegungs- und beweispflichtig. 3. Soweit im Rahmen der "örtlichen Leitung von Bauten" auch die "Abnahme der Bauleistungen" gefordert wird (VergGr. TV b BAT Fallgruppe 21), sind Abnahmen im Sinne der VOB ausreichend. Auf die entsprechenden Rechtswirkungen des Werkvertragsrechts des BGB640 BGB) kommt es nicht an.«

Normenkette:

Anlage 1 a VergGr. TV b Fallgruppe 21; ArbGG § 67 ; BAT 1975 § 22, § 23 ; BGB § 640 ; VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) § 12 (B);