OLG München - Urteil vom 11.10.1985
14 U 209/85
Normen:
BGB § 426 ; ZPO § 68, § 74 Abs. 3, § 286 ;
Fundstellen:
NJW 1986, 263
NJW-RR 1986, 64
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu),

OLG München - Urteil vom 11.10.1985 (14 U 209/85) - DRsp Nr. 1998/15514

OLG München, Urteil vom 11.10.1985 - Aktenzeichen 14 U 209/85

DRsp Nr. 1998/15514

1. Der wegen eines Baumangels auf Zahlung des Mangelbeseitigungsaufwands verklagte Bauhandwerker, der für den Fall der Verurteilung gegen einen weiteren Baubeteiligten als Gesamtschuldner Regreß nehmen möchte, kann diesem den Streit verkünden. 2. Stellt das Gericht im Vorprozeß gegen den verklagten Bauhandwerker in den Gründen seines Endurteils fest, daß für den Baumangel noch weitere Baubeteiligte - zu bestimmten Quoten - mit verantwortlich sind, so steht im Folgeprozeß gegen die streitverkündeten Baubeteiligten deren gesamtschuldnerische Haftung für diesen Baumangel bindend gemäß § 68 ZPO fest. Dahingestellt bleibt, ob dies auch für die im Endurteil festgestellte Haftungsquote gilt. 3. Das im Erstprozeß erstattete Sachverständigengutachten kann im Folgeprozeß im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Das Einverständnis des Gegners des Beweisführers ist dafür nicht erforderlich.

Normenkette:

BGB § 426 ; ZPO § 68, § 74 Abs. 3, § 286 ;

Gründe:

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet und mußte daher zurückgewiesen werden. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der nachstehenden, durch die Berufung veranlaßten, ergänzenden Ausführungen.