OLG Nürnberg - Urteil vom 24.01.1985 (8 U 1814/84) - DRsp Nr. 1998/11245
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.01.1985 - Aktenzeichen 8 U 1814/84
DRsp Nr. 1998/11245
»1. Der Schadensersatzanspruch nach § 635BGB setzt keine Abnahme der mangelhaften Werkleistung voraus.2. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist gemäß § 634 Abs. 2BGB vor Abnahme entbehrlich, wenn der Besteller die vertragliche Erfüllung nicht mehr will, die Mängelbeseitigung aber einer Neuherstellung des Werkes gleichkäme.«