BFH - Urteil vom 26.11.1986
II R 246/85
Normen:
BBauG § 79 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 148, 343
BStBl II 1987, 135
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 26.11.1986 (II R 246/85) - DRsp Nr. 1996/12402

BFH, Urteil vom 26.11.1986 - Aktenzeichen II R 246/85

DRsp Nr. 1996/12402

»§ 79 Abs. 1 S. 1 BBauG gilt auch nach dem Inkrafttreten des GrEStG (1983) nicht für die Grunderwerbsteuer.«

Normenkette:

BBauG § 79 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gemeinde, erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. August 1983 ein Grundstück. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte Grunderwerbsteuer fest.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, das Grundstück solle "zur Durchführung der derzeit laufenden gesetzlichen Baulandumlegung für das Baugebiet X verwendet werden. Es soll dazu herangezogen werden, zu geringe Größen einzelner Zuteilungsansprüche aufzustocken, um damit zu vermeiden, daß diese verfahrensbeteiligten Eigentümer in Geld oder durch Miteigentum abgefunden werden müssen". Der Erwerb des Grundstückes diene damit der Durchführung einer Baulandumlegung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG). Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BBauG seien Erwerbsvorgänge, die der Durchführung einer Baulandumlegung dienen, steuerfrei.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 84 veröffentlicht. Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Klagebegehren.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet.