»...Der Sachverständige ist zwar dem erk. Senat ebenso wie dem Einzelrichter des LG aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten nicht nur wegen seiner hervorragenden Sachkunde, sondern auch für seine absolute Korrektheit und Unparteilichkeit bekannt. Der Senat hat daher ebensowenig wie der Einzelrichter des LG Zweifel daran, daß der Sachverständige durch entgeltliche Gutachtensaufträge, die er von dem klagenden Bauträgerunternehmen in außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit anderen Haus- oder Wohnungskäufern erhalten hat, nicht in seiner Unvoreingenommenheit beeinträchtigt worden ist. Darauf, ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat, kommt es aber nicht an .. . Vielmehr ist die Ablehnung des Sachverständigen nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 ZPO dann begründet, wenn hinreichende objektive Gründe vorliegen, die einer vernünftigen und besonnenen Partei Anlaß zu Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu geben geeignet sind .. .
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