I. Die Klägerin, eine Wohnungsbaugesellschaft, kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Dezember 1972, ergänzt durch die notarielle Urkunde vom 12. Januar 1973, unbebaute Grundstücke in der Größe von insgesamt mehr als 67.000 qm zum Zwecke der Bebauung mit steuerbegünstigten Wohnungen.
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