VG Leipzig - Beschluß vom 17.12.1992
1 K 1098/92
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; SächsBauO § 62 Abs. 1, § 77 Abs. 1, Abs. 2; SächsVwVG § 11; VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 187 Abs. 3;
Fundstellen:
RAnB 1993, 78

VG Leipzig - Beschluß vom 17.12.1992 (1 K 1098/92) - DRsp Nr. 1993/4340

VG Leipzig, Beschluß vom 17.12.1992 - Aktenzeichen 1 K 1098/92

DRsp Nr. 1993/4340

Ungenehmigte Errichtung von Werbetafeln

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; SächsBauO § 62 Abs. 1, § 77 Abs. 1, Abs. 2; SächsVwVG § 11; VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 187 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt ein Plakatanschlagunternehmen. Sie schließt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes mit Grundstückseigentümern Gestattungsverträge zur Errichtung von Plakatanschlagtafeln auf deren Grundstücken. Regelmäßig bedarf sie zur Errichtung der Werbetafeln dann noch der öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung. Sie beantragte im Jahre 1991 die Baugenehmigung zur Errichtung von 3 Werbetafeln auf dem Grundstück Tulpenweg 23 in Leipzig. Gegen den Versagungsbescheid vom 26.69.1991 erhob sie erfolglos Widerspruch. Am 28.10.1992 hat sie verwaltungsgerichtliche Klage zur Verpflichtung auf Erteilung der beantragte Baugenehmigung erhoben.

Obwohl die Antragstellerin noch keine Baugenehmigung besitzt, errichtete sie die 3 Werbetafeln auf dem Grundstück Tulpenweg 23. Mit Bescheid vom 05.10.1992 verfügte die Antragsgegnerin die Beseitigung der Werbetafeln und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Für den Nichtbeseitigungsfall wurde die Ersatzvornahme angedroht. Am 26.10.1992 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Beseitigungsverfügung ein.