BSG - Urteil vom 30.01.1996
10 RAr 10/94
Normen:
AFG § 186a Abs. 1 S. 1 § 76 Abs. 2 § 80 ; BaubetrV 1980 § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 186a Nr. 6
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.09.1994

Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung

BSG, Urteil vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 10 RAr 10/94

DRsp Nr. 1996/30240

Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung

Für die Ausnahme von der Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung wegen Zugehörigkeit des Betriebes zu einer nicht förderungsfähigen Gruppe ist nicht Voraussetzung, daß diese Gruppe hinsichtlich Marktanteil oder Beschäftigtenzahl einen bestimmten Prozentsatz innerhalb des einschlägigen Zweiges des Baugewerbes nach § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung ausmacht (Aufgabe von BSG vom 14.2.1991 - 10 RAr 3/90 = SozR 3-4100 § 186a Nr. 4). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 186a Abs. 1 S. 1 § 76 Abs. 2 § 80 ; BaubetrV 1980 § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 8 ;

Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Pflicht des Klägers zur Umlage für die Produktive Winterbauförderung durch das Berufungsgericht.

Der Kläger betreibt, ursprünglich in Hamburg und seit 1988 in Nordrhein-Westfalen, einen Betrieb, der (Flach-)Dachabdichtungen und Wärmedämmung mit Polyurethan-(PUR-)Ortschaum im Spritzverfahren vornimmt. Seine Gewerbeanmeldung lautete zunächst auf "Holz- und Bautenschutz", seit 1989 auf "Kunststoffherstellung und -verarbeitung". Nach dem Bericht des Arbeitsamts über eine im Jahre 1987 durchgeführte Betriebsprüfung kann der PUR-Schaum bei widrigem Wetter nicht verarbeitet werden; die Arbeitnehmer seien bisher während der kalten Jahreszeit jeweils entlassen worden.