Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Pflicht des Klägers zur Umlage für die Produktive Winterbauförderung durch das Berufungsgericht.
Der Kläger betreibt, ursprünglich in Hamburg und seit 1988 in Nordrhein-Westfalen, einen Betrieb, der (Flach-)Dachabdichtungen und Wärmedämmung mit Polyurethan-(PUR-)Ortschaum im Spritzverfahren vornimmt. Seine Gewerbeanmeldung lautete zunächst auf "Holz- und Bautenschutz", seit 1989 auf "Kunststoffherstellung und -verarbeitung". Nach dem Bericht des Arbeitsamts über eine im Jahre 1987 durchgeführte Betriebsprüfung kann der PUR-Schaum bei widrigem Wetter nicht verarbeitet werden; die Arbeitnehmer seien bisher während der kalten Jahreszeit jeweils entlassen worden.
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