FG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.1997
I 499/95
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; Bauunternehmer; 5-Jahres-Frist - Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Bau- und Grundstücksgeschäften nahestehenden Steuerpflichtigen (hier: Bauunternehmer)

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.1997 - Aktenzeichen I 499/95

DRsp Nr. 2003/17374

Gewerblicher Grundstückshandel; Bauunternehmer; 5-Jahres-Frist - Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Bau- und Grundstücksgeschäften nahestehenden Steuerpflichtigen (hier: Bauunternehmer)

1. Bei Stpfl., die beruflich den Bau- und Grundstücksgeschäften nahestehen, ist grds. eher ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen als bei anderen Stpfl. 2. Trotz Überschreitung der 5-Jahres-Frist, kann ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen sein, wenn weitere für die Gewerblichkeit sprechende Umstände hinzukommen. 3. Bei einem Bauunternehmer, der innerhalb eines Zeitraums von 71/2 Jahren sieben Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen erwirbt und weiterveräußert, ist im Regelfall von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Der Kläger ist Bauunternehmer. In der Zeit bis 1994 tätigte er folgende Immobiliengeschäfte:

1. Am 21. Juni 1988 erwarb er die Eigentumswohnung A für 145.000 DM und veräußerte sie - nach zwischenzeitlicher Vermietung - am 16. November 1990 für 220.000 DM.

2. Am 21. August 1989 erwarb der Kläger das Einfamilienhaus O für 42.500 DM und veräußerte es - nach zwischenzeitlicher Vermietung - am 31. Juli 1992 für 79.000 DM.