OLG Bremen - 08.04.1997 (3 U 81/96) - DRsp Nr. 1998/2903
OLG Bremen, vom 08.04.1997 - Aktenzeichen 3 U 81/96
DRsp Nr. 1998/2903
Der Auftragnehmer kann eine Vergütung für die Beseitigung von Sturmschäden, die vor Gefahrübergang eingetreten sind, nicht verlangen, da es sich nicht um höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände handelt. Denn Stürme mit Orkanböen sind in den Wintermonaten für die Küstenregion der Nordsee weder als höhere Gewalt, noch als anderer unabwendbarer Umstand i.S. von § 7 Nr. 1 VOB/B anzusehen.