LAG Brandenburg - Urteil vom 05.05.2000
4 Sa 22/00
Normen:
BGB §§ 133 157 328 ; BLTV 1996 (Bundeslohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen das Land Berlin vom 26.06.1996) § 2 Nr. 1 ; BLTV 1997 (Bundeslohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen das Land Berlin vom 04.08.1997) § 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 24.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2201/99

Tarifvertrag: Voraussetzungen

LAG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 22/00

DRsp Nr. 2002/16855

Tarifvertrag: Voraussetzungen

1. Nicht jede zwischen den Tarifvertragsparteien getroffene Vereinbarung, die dem Schriftformerfordernis genügt, ist ein Tarifvertrag im Sinne des TVG. 2. Bei der zwischen den Tarifvertragsparteien am 26.09.1996 getroffenen Vereinbarung zur Anpassung der Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet handelt es sich um einen Vorvertrag, der nicht den Charakter eines Tarifvertrages hat.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 328 ; BLTV 1996 (Bundeslohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen das Land Berlin vom 26.06.1996) § 2 Nr. 1 ; BLTV 1997 (Bundeslohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen das Land Berlin vom 04.08.1997) § 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Spezial-Facharbeiter/Obermonteur beschäftigt. Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Gerüstbaugewerbe Anwendung.

Am 21. 7. 1995 vereinbarten die Tarifvertragsparteien, die auch den Bundeslohntarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe abgeschlossen hatten, folgendes: