»Keine Anwendbarkeit des AÜG und keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde wegen Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2AÜG, wenn der Arbeitnehmer von dem für Rechnung der Gemeinde tätigen Sanierungsträger im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch eingesetzt wird.«