OVG Brandenburg - Beschluss vom 28.01.2000
3 B 67/99
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 4 Abs. 1 S. 1; BauGB § 212a Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 2;
Fundstellen:
LKV 2001, 466
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 07.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 950/98

Bauplanungsrecht: Genehmigung eines Fabrik-Verkaufs-Zentrum, Abwehransprüche der Nachbargemeinde

OVG Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 3 B 67/99

DRsp Nr. 2009/17138

Bauplanungsrecht: Genehmigung eines Fabrik-Verkaufs-Zentrum, Abwehransprüche der Nachbargemeinde

1. In welcher Höhe eine Verlagerung von Kaufkraft gegeben sein muss, um nachteilige städtebauliche Auswirkungen i.S. des § 2 Abs. 2 BauGB zu bewirken, wird nicht generell zu beantworten sein. Für die Annahme, dass zu Hervorrufung solcher Auswirkungen sogar solche Umsatzverteilungen geeignet wären, die der Größenordnung nach sich in einem Kaufkraftabfluss beziehungsweise Umsatzverlust von weniger als zehn Prozent äußern, spricht nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis jedenfalls nicht viel. 2. a) Auch verfahrensrechtliche Vorschriften können subjektive Rechte begründen, wie es etwa zu bestimmten Vorschriften über die Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände angenommen wird. Es spricht indessen wenig dafür, § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen solchen Regelungsgehalt beizumessen.