OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.06.2000
1 E 64/00
Normen:
BO (Bauordnung) Sachsen § 66 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Fundstellen:
SächsVBl 2001, 18

Streitwert bei Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2000 - Aktenzeichen 1 E 64/00

DRsp Nr. 2004/15905

Streitwert bei Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids

»Der Streitwert von Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheides beträgt 3/4 des Ansatzes für die Baugenehmigung, wenn sich der Vorbescheid auf die vollständige planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bezieht.«

Normenkette:

BO (Bauordnung) Sachsen § 66 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

Die auf Streitwerterhöhung gerichtete Beschwerde, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhoben hat, ist teilweise begründet.