LG Detmold - Beschluß vom 19.05.2000
2 T 23/00
Normen:
GKG § 25 ; ZPO § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1537 (Ls)
MDR 2000, 910

Anfechtung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren

LG Detmold, Beschluß vom 19.05.2000 - Aktenzeichen 2 T 23/00

DRsp Nr. 2001/3400

Anfechtung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren

»Die Festsetzung des Streitwerts für ein selbständiges Beweisverfahren kann nur binnen 6 Monaten nach dessen Beendigung angefochten werden, wenn bei seiner Einleitung kein Hauptprozeß anhängig war.«

Normenkette:

GKG § 25 ; ZPO § 485 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 GKG unzulässig, weil seit der Erledigung des Beweisverfahrens mehr als sechs Monate verstrichen sind.