VK Halle - Beschluß vom 24.02.2000
VK Hal 02/00
Normen:
GWB §§ 97, 107 Abs. 2 ; VOB/A §§ 26, 9;
Fundstellen:
BauR 2001, 132

Antragsbefugnis; Aufhebung einer Ausschreibung)

VK Halle, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen VK Hal 02/00

DRsp Nr. 2001/5102

Antragsbefugnis; Aufhebung einer Ausschreibung)

»1. Als antragsbefugt i.S. des § 107 Abs. 2 GWB ist auch derjenige anzusehen, der wegen der rechtswidrigen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens, hier Zusammenstellung der Teillose, an der Angebotsabgabe gehindert wird, sofern er im behaupteten rechtmäßigen Verfahren ein Angebot abgegeben hätte. 2. Soweit der Antrag auf Aufhebung der Ausschreibung gem. § 26 VOB/A gerichtet ist, ist die Tatsache, daß die Ausschreibung nach den Vergabevorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen erfolgte, erfolgte, nicht von Bedeutung. 3. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Darunter fallen auch alle zur Herstellung, Instandhaltung oder Änderung einer baulichen Anlage zu montierenden Bauteile, insbesondere die Lieferung und Montage maschineller und elektronischer Einrichtungen. 4. Eine Aufhebung einer Ausschreibung ist nur statthaft, wenn Tatbestände nach § 26 VOB/A vorliegen. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Aufhebung, da § 26 VOB/A eine "Kann-Vorschrift" ist. Es kann die Ausschreibung also auch dann noch aufrechterhalten, werden, wenn Gründe gegen deren Fortdauer gegeben sind. 5.In § 9 Nr. 1 und 2 VOB/A sind die allgemeinen Grundsätze enthalten, die für alte Arten der Leistungsbeschreibung gelten.«