Hebt die Vergabestelle eine Ausschreibung mangels geeigneter Angebote auf und geht sie in das Verhandlungsverfahren über, so ist eine mehr als drei Monate später erfolgte Rüge nicht mehr rechtzeitig. Dies gilt auch dann, wenn der Bieter geltend macht, er habe wegen der Komplexität des Wertungsvorgangs zuvor anwaltlichen Rat einholen müssen.