FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.03.2003
3 K 581/01
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 133 Abs. 3 S. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1178

Verpflichtung zur Übernahme künftiger Erschließungskosten als grunderwerbsteuerpflichtiges Entgelt für den Grundstückserwerb; Grunderwerbsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 3 K 581/01

DRsp Nr. 2003/8473

Verpflichtung zur Übernahme künftiger Erschließungskosten als grunderwerbsteuerpflichtiges Entgelt für den Grundstückserwerb; Grunderwerbsteuer

Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als solches ("unerschlossen") zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber dem Veräußerer dessen auf einem Erschließungs- und Ablösungsvertrag i. S. des § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB mit der Gemeinde beruhende Verpflichtung, für die durch die Gemeinde vorzunehmende zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, und tritt der Erwerber nicht in den mit der Gemeinde geschlossenen Vertrag ein, sondern bleibt der Veräußerer weiterhin Vertragspartner der Gemeinde, so gehört der vom Erwerber übernommene, erst später bei Abschluss der Erschließung fällig werdende Erschließungsbeitrag zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 133 Abs. 3 S. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob Erschließungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.