FG Niedersachsen - Urteil vom 17.07.2003
10 K 305/98
Normen:
BGB § 607 Abs. 2 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 16

Zuflussprinzip; Zinsbonus; Bausparvertrag - Zufluss von Zinsboni, die bei ihrer Fälligkeit einem gesonderten, neben dem Bausparkonto geführten sog. Bonuskonto gutgeschrieben werden

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 10 K 305/98

DRsp Nr. 2003/14921

Zuflussprinzip; Zinsbonus; Bausparvertrag - Zufluss von Zinsboni, die bei ihrer Fälligkeit einem gesonderten, neben dem Bausparkonto geführten sog. Bonuskonto gutgeschrieben werden

1. Es steht dem Zufluss von auf besonderen Bonuskonten gutgeschriebenen Zinsboni bei Bausparverträgen nicht entgegen, dass diese nicht gesondert ausgezahlt, sondern bei Fälligkeit nur den Bonuskonten und nicht (wie die Guthabenzinsen) den Bausparkonten gutgeschrieben werden.2. Zinsen, die bei der Fälligkeit dem Bausparguthaben zugeschlagen werden, erhöhen das Guthaben und sind deshalb in verzinsliche Vereinbarungsdarlehen umgewandelte Zinseinnahmen. Damit sind die Zinsen auch zugeflossen.3. Für die auf gesonderten Zinsbonuskonten gutgeschriebene Zinsboni gilt Entsprechendes, denn auch in diesem Fall erfolgt eine Schuldumwandlung in ein - allerdings unverzinsliches - Vereinbarungsdarlehen.

Normenkette:

BGB § 607 Abs. 2 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der von ihrer Bausparkasse jährlich einem besonderen Bonuskonto zugeschriebene Zinsbonus bereits in dem Kalenderjahr, für das er gewährt wird, oder erst im Zeitpunkt der bei Beginn der Auszahlung des Bausparguthabens vorzunehmenden Übertragung vom Bonus- auf das Bausparkonto zu versteuern ist.