FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.03.2003
1 K 32/02
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Art. 11 Abs. 1 ; InvZulG (1999) § 2 Abs. 3, Abs. 4 S. 2, 3, 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1647

Investitionszulage für Bauarbeiten im Jahr 1999 an einem im Jahr 2001 fertiggestellten Gebäude bei Stellung des Bauantrags vor und Beginn der Bauarbeiten nach dem 24. August 1997; Verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot; Investitionszulage 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 1 K 32/02

DRsp Nr. 2003/12459

Investitionszulage für Bauarbeiten im Jahr 1999 an einem im Jahr 2001 fertiggestellten Gebäude bei Stellung des Bauantrags vor und Beginn der Bauarbeiten nach dem 24. August 1997; Verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot; Investitionszulage 1999

1. Wurde der Bauantrag für ein 2001 fertiggestelltes Betriebsgebäude im Fördergebiet vor dem 24. August 1997 gestellt, mit den Erdarbeiten aber erst nach diesem Stichtag begonnen, so ist Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 vom 20.12.2000 (BGBl I, 1850) zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungskonform einschränkend dahin gehend auszulegen, dass der neu in § 2 Abs. 4 InvZulG 1999 eingefügte Satz 5 -Maßgeblichkeit der Stellung des Bauantrags, und nicht mehr des Beginns der Erdarbeiten als für den Beginn der Herstellung maßgeblicher Zeitpunkt- jedenfalls bei der Festsetzung der Investitionszulage für 1999 angefallene Baukosten nicht zur Anwendung kommt. 2. Zur echten bzw. unechten Rückwirkung von Gesetzen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Art. 11 Abs. 1 ; InvZulG (1999) § 2 Abs. 3, Abs. 4 S. 2, 3, 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke Nr. A) und B) der Gemarkung G. (Sch.-Str., G.). Er hatte die Absicht, die Grundstücke mit einer Fabrikationshalle zu bebauen.