FG Schleswig-Holstein - Gerichtsbescheid vom 27.05.2003 5 K 72/02
Normen:
EStG § 5 Abs. 4a ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1294
Berücksichtigung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften
FG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 5 K 72/02
DRsp Nr. 2003/14106
Berücksichtigung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften
Der aus einem schwebenden Geschäft drohende Verlust ist nur insoweit durch Teilwertabschreibung (der aktiven Herstellungskosten) zu erfassen, als gerade der Wert der teilfertigen Leistung - ohne Berücksichtigung des überlagernden Bauvertrages - am Stichtag (dauerhaft) gemindert ist. Der Umstand, dass die vereinbarten Erlöse die voraussichtlich insgesamt anfallenden Herstellungskosten nicht decken werden, berührt den Wert der teilfertigen Leistung grundsätzlich nicht, sondern betrifft die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Bauvertrages als schwebendes Geschäft und kann nur im Wege der Drohverlustrückstellung erfasst werden.
Normenkette:
EStG § 5 Abs. 4a ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ;
Tatbestand:
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