OVG Saarland - Beschluss vom 18.03.2003
1 W 7/03
Normen:
VwGO § 146 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; LBauO (1996) § 6 ; LBauO (1996) § 75 ; NBauO § 72 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 821
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 94/02

OVG Saarland - Beschluss vom 18.03.2003 (1 W 7/03) - DRsp Nr. 2008/1499

OVG Saarland, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 1 W 7/03

DRsp Nr. 2008/1499

Normenkette:

VwGO § 146 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; LBauO (1996) § 6 ; LBauO (1996) § 75 ; NBauO § 72 ;

Gründe:

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.1.2003 - 5 F 94/02 -, durch den ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15.10.2002 für den Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus und Neubau einer PKW-Garage" auf der Parzelle Nr. 514/17 in Flur 5 der Gemarkung H (als unzulässig) verworfen wurde, muss erfolglos bleiben.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Vorbringen in dem Schriftsatz vom 6.3.2003 rechtfertigt keine von der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung des Aussetzungsbegehrens der Antragsteller. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Widerspruchsbefugnis der Antragsteller (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.) hinsichtlich der Baugenehmigung verneint und ist daher zutreffend von fehlenden Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs in der Hauptsache ausgegangen.