OLG Braunschweig - Urteil vom 10.11.2005
8 U 125/04
Normen:
BGB § 677 § 683 ; VOB/B § 2 Nr. 5, 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 2007, 181
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 28.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 309/96

Vergütung des Auftragnehmers bei eigenmächtiger Änderung der Ausführung einer Bauleistung

OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 8 U 125/04

DRsp Nr. 2007/16520

Vergütung des Auftragnehmers bei eigenmächtiger Änderung der Ausführung einer Bauleistung

»Der Auftragnehmer kann keine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn er eigenmächtig die mit dem Auftraggeber vereinbarte Ausführungsart einer Bauleistung ändert. Ihm steht nur die Vergütung für die ursprünglich vereinbart Ausführung zu.«

Normenkette:

BGB § 677 § 683 ; VOB/B § 2 Nr. 5, 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine restliche Werklohnforderung für die Gewerke "Hochbau" und "Entwässerung" betreffend das Bauvorhaben .... .... Straße in .... geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU Seite 3 bis 29, Bl. 1166 bis 1192 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 41.688,13 EUR nebst 6,25 % Zinsen vom 19.11.1996 bis zum 11.06.1997 und 4 % Zinsen seit dem 12.06.1997 verurteilt. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es zu den im Berufungsverfahren noch streitbefangenen abgewiesenen Positionen ausgeführt:

1. Nachlass von 3 % (110.463,99 DM)