I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine restliche Werklohnforderung für die Gewerke "Hochbau" und "Entwässerung" betreffend das Bauvorhaben .... .... Straße in .... geltend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU Seite 3 bis 29, Bl. 1166 bis 1192 d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 41.688,13 EUR nebst 6,25 % Zinsen vom 19.11.1996 bis zum 11.06.1997 und 4 % Zinsen seit dem 12.06.1997 verurteilt. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es zu den im Berufungsverfahren noch streitbefangenen abgewiesenen Positionen ausgeführt:
1. Nachlass von 3 % (110.463,99 DM)
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