LG Bonn - Urteil vom 15.03.2006
1 O 552/04
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; BO (Bauordnung) Nordrhein-Westfalen § 82 ; GG Art. 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfIR 2006, 487

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung, Bauaufsicht

LG Bonn, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 1 O 552/04

DRsp Nr. 2007/21933

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung, Bauaufsicht

1. Die Pflichten zur Durchführung der Bauzustandsbesichtigungen nach der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen haben drittschützende Wirkung. 2. 250000 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 37-jährigen Mann, der sich als Besucher von Bekannten auf deren Balkon aufhielt und zusammen mit diesem vom ersten Oberschoss in den Garten stürzte, wobei er sich einen Bruch des 5. und 6. Brustwirbelkörpers mit entsprechender Querschnittslähmung der Beine, der Harnblase, des Mastdarms einschließlich Impotenz zuzog (MdE von 100 % auf Dauer). 167 Tage stationäre Behandlung. Besondere Berücksichtigung fand das zum Unfallzeitpunkt relativ junge Alter des Geschädigten, der gerade eine Familie mit inzwischen drei Kindern im Kindergarten und Grundschulalter gegründet hatte, womit eine nicht unerhebliche zukünftige Lebenserwartung des Klägers korrespondiert, außerdem, dass nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaften der Verlust der eigenen Mobilität einschließlich der Steuerung der Körperfunktionen Blase, Mastdarm und Potenz irreversibel ist, was dem Kläger Zeit seines Lebens bewusst bleiben wird, da er sich an zeitlich nicht unerhebliche Lebensabschnitte wird erinnern können, in denen dieser Verlust noch nicht eingetreten war.

Normenkette:

§ Abs. S. 1, S. 2 ;