BVerfG - Beschluss vom 19.11.2012
1 BvL 18/11
Normen:
GWB § 81 Abs. 6;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen V-1 Kart 1/11 <OWi>

Verzinsung einer durch Bußgeldbescheid der Kartellbehörde festgesetzten Geldbuße

BVerfG, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 1 BvL 18/11

DRsp Nr. 2022/8298

Verzinsung einer durch Bußgeldbescheid der Kartellbehörde festgesetzten Geldbuße

1. Die in § 81 Abs. 6 GWB geregelte Verzinsung einer durch Bußgeldbescheid der Kartellbehörde festgesetzten Geldbuße ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG wird nicht dadurch verletzt, dass die Verzinsungspflicht Betroffene von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide abhalten kann, die nur wegen der finanziellen Vorteile durch die verzögerte Vollstreckbarkeit der Geldbuße eingelegt und noch vor einer gerichtlichen Sachentscheidung zurückgenommen werden sollen.

Tenor

§ 81 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauchim Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 2966) ist mitdem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

GWB § 81 Abs. 6;

[Gründe]

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Verzinsungsregelung für Kartellgeldbußen in § 81 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

1. Gemäß § 81 GWB handelt ordnungswidrig, wer gegen bestimmte kartellrechtliche Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweiseder Europäischen Union (§ 81 Abs. 1 GWB) oder des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt (§ 81 Abs. 2 und 3 GWB).