EuGH - Urteil vom 15.03.2012
Rs. C-574/10
Normen:
Richtlinie 18/2004/EG vom 31.03.2004 Art. 1 Abs. 2 Buchst. d; Richtlinie 18/2004/EG vom 31.03.2004 Art. 2; Richtlinie 18/2004/EG vom 31.03.2004 Art. 7 Buchst. b; Richtlinie 18/2004/EG vom 31.03.2004 Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 18/2004/EG vom 31.03.2004 Art. 9 Abs. 3; Richtlinie 18/2004/EG vom 31.03.2004 Art. 9 Abs. 5 Buchst. a; Richtlinie 18/2004/EG vom 31.03.2004 Art. 20; AEUV Art. 258;
Fundstellen:
BauR 2012, 1292
EuZW 2012, 347
NVwZ 2012, 489
NZBau 2012, 311
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Verstoß gegen europaweite Ausschreibungspflicht von Dienstleistungen bei abschnittsweiser Ausführung aus haushaltsrechtlichen Gründen; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland

EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen Rs. C-574/10

DRsp Nr. 2012/5721

Verstoß gegen europaweite Ausschreibungspflicht von Dienstleistungen bei abschnittsweiser Ausführung aus haushaltsrechtlichen Gründen; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland

1. Die Definition der Dienstleistungsaufträge in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 18/2004/EG vom 31.03.2004 durch eine negative Abgrenzung zu den Bau- oder Lieferaufträgen bedeutet nicht, dass sie nicht von den Regeln, den allgemeingültigen Grundsätzen und den Zielen des Unionsrechts im Bereich der öffentlichen Aufträge betroffen sind oder dass ihnen dadurch eine besondere Stellung zukommt, durch die sie den Bewertungen und allgemeinen Kriterien entzogen sind, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung in Rechtssachen, die eine andere Art von öffentlichen Aufträgen betreffen, entwickelt hat. 2. Zur Berechnung des geschätzten Wertes eines öffentlichen Auftrags sieht Art. 9 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 18/2004/EG vor, dass zum einen Grundlage für die Berechnung der Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer ist, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist, und dass zum anderen ein Bauvorhaben oder ein Beschaffungsvorhaben mit dem Ziel, eine bestimmte Menge von Waren und/oder Dienstleistungen zu beschaffen, nicht zu dem Zweck aufgeteilt werden darf, das Vorhaben der Anwendung dieser Richtlinie zu entziehen.