LSG Hessen - Beschluss vom 23.01.2018
L 4 SO 175/17 B
Normen:
GKG (2004) § 52 Abs. 1; GKG (2004) § 52 Abs. 2; GKG (2004) § 52 Abs. 3 S. 1; GKG (2004) § 63 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 31.07.2017

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anfechtungsklagen gegen den Übergang von Ansprüchen nach dem SGB XII

LSG Hessen, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen L 4 SO 175/17 B

DRsp Nr. 2018/1720

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anfechtungsklagen gegen den Übergang von Ansprüchen nach dem SGB XII

Zur Höhe des Streitwerts einer Anfechtungsklage gegen eine Anspruchsüberleitung nach § 93 SGB XII.

Die Höhe des Streitwerts einer Anfechtungsklage gegen eine Anspruchsüberleitung nach § 93 SGB XII ist grundsätzlich mit der Hälfte der bezifferten Anspruchshöhe zu bemessen. Eine höhere Streitwertfestsetzung ist gerechtfertigt, wenn z.B. feststeht, dass keine Einwände gegen die Forderung erhoben werden oder sie tituliert ist. Vom Auffangstreitwert kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Höhe der Überleitung oder sonst die Bestimmtheit des Verwaltungsakts streitig sind und auch im Übrigen das wirtschaftliche Interesse nicht weiter zu Tage tritt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2017 abgeändert und der Streitwert auf 23.112,61 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG (2004) § 52 Abs. 1; GKG (2004) § 52 Abs. 2; GKG (2004) § 52 Abs. 3 S. 1; GKG (2004) § 63 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.