LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.03.2018
L 7 AL 71/16
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1-2; SGB III § 165 Abs. 3; SGB III § 169 S. 1; SGB III § 170 Abs. 1; SGB III § 171 S. 1; InsO § 22; BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZI 2018, 790
ZInsO 2018, 1052
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 182/15

Anspruch auf Insolvenzgeld nach einer Einstellung als ArbeitnehmerAnforderungen an eine isolierte Abtretung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld nach dessen Beantragung an einen DrittenGerichtsgebührenpflicht des sozialgerichtlichen Klageverfahrens

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen L 7 AL 71/16

DRsp Nr. 2018/4869

Anspruch auf Insolvenzgeld nach einer Einstellung als Arbeitnehmer Anforderungen an eine isolierte Abtretung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld nach dessen Beantragung an einen Dritten Gerichtsgebührenpflicht des sozialgerichtlichen Klageverfahrens

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie nach dem Antrag auf ein Insolvenzverfahren aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Arbeitnehmer eingestellt werden. Ein entsprechender Arbeitsvertrag verstößt weder gegen die §§ 165, 169, 170 SGB III, noch gegen die §§ 134, 138 BGB. 2. Eine Arbeitnehmerin kann nach Beantragung bis zur bestandskräftigen Ablehnung von Insolvenzgeld nicht mehr über einen eventuellen unerfüllten Anspruch auf Arbeitsentgelt verfügen. 3. Die im Grundsatz mögliche isolierte Abtretung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld nach dessen Beantragung an einen Dritten erfordert eine hinreichend bestimmte Abtretungserklärung (hier verneint).