LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.02.2018
L 6 AS 278/17 B
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 6 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 2 S. 7; SGB X § 63 Abs. 1; SGG § 183 S. 1; SGG § 197 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2; SGG § 197a; SGG § 85 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 406/17

Rechtmäßigkeit der Streitwertfestsetzung für ein durch Vergleich erledigtes Klageverfahren wegen Kosten des WiderspruchsverfahrensErforderlichkeit eines ErinnerungsverfahrensBeteiligung der Hilfeempfänger als Leistungsempfänger im Sinne von § 183 S. 1 SGG

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 278/17 B

DRsp Nr. 2018/4006

Rechtmäßigkeit der Streitwertfestsetzung für ein durch Vergleich erledigtes Klageverfahren wegen Kosten des Widerspruchsverfahrens Erforderlichkeit eines Erinnerungsverfahrens Beteiligung der Hilfeempfänger als Leistungsempfänger im Sinne von § 183 S. 1 SGG

1. Endet ein nicht gerichtskostenpflichtiges Verfahren ohne Kostengrundentscheidung, geht ein Streitwertbeschluss ins Leere. 2. Eine formelle Beschwer ergibt sich nicht daraus, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in Ansehung des Streitwertbeschlusses beim Ansatz der Gerichtskosten und bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten von der Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ausgehen wird. Ein Streit über die Gerichtskostenpflichtigkeit ist im jeweiligen Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG bzw. § 197 Abs. 2 SGG zu klären. 3. Wenn sich Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach Abhilfe des Widerspruchs gegen die Bewilligungsentscheidung mit der Klage nur noch gegen die Kostengrundentscheidung im Abhilfebescheid wenden, sind sie an diesem Rechtsstreit als Leistungsempfänger im Sinne des § 183 S. 1 SGG beteiligt.

1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht ohne Weiteres davon aus, dass Versicherte und Leistungsempfänger auch in Rechtsstreitigkeiten gegen einen aufgrund der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ergangenen Festsetzungsbescheid kostenprivilegiert sind.