ArbG Berlin - Urteil vom 25.10.2018
41 Ca 16495/17
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs 3; KSchG § 24; BGB § 613a; ArbGG § 48 Abs. 1a S. 1, S. 2;
Fundstellen:
AuR 2019, 46

Flugpersonal; Vergleichbarkeit; direktionsrechtliche Versetzbarkeit; Stationsort; Arbeitsort

ArbG Berlin, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 41 Ca 16495/17

DRsp Nr. 2018/17776

Flugpersonal; Vergleichbarkeit; direktionsrechtliche Versetzbarkeit; Stationsort; Arbeitsort

1. Unterschiedliche Stationsorte stehen im Rahmen einer Sozialauswahl einer Vergleichbarkeit von Flugpersonal nicht entgegen. 2. Eine arbeitsvertragliche Stationsortklausel beschränkt auch ohne ausdrückliche Versetzungsklausel nicht das Weisungsrecht eines Luftverkehrsunternehmens, das Flugpersonal von einem anderen Flughafen als dem des Stationsortes aus einzusetzen. 3. Luftverkehrsunternehmen sind luftverkehrsrechtlich verpflichtet, ihrem Flugpersonal einen "Stationsort" (Heimatbasis, Homebase (home base), (dienstlicher) Einsatzort) zuzuordnen. Die Zuordnung eines Stationsortes dient in erster Linie dem Arbeitszeitschutz, nicht der Beschränkung der örtlichen Einsetzbarkeit des Flugpersonals. 4. Der "regelmäßige Arbeitsort" beim Flugpersonal für Passagier-Linienflüge ist nicht am Stationsort. 5. Der Stationsort begründet beim Flugpersonal für Passagier-Linienflüge im Regelfall den "Ausgangsarbeitsort", von dem aus im Sinne des § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG die Arbeit verrichtet wird.

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 28.11.2017 aufgelöst worden ist.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4, die klägerische Partei zu 1/4 zu tragen.