Antrag auf Beweissicherung wegen Zustimmung des Gegners/wegen Besorgnis des Verlusts oder der erschwerten Benutzung des Beweismittels gemäßn § 485 Abs. 1 ZPO

Landgericht Kammer für Bausachen .

Az.: .

Antrag

In Sachen

.

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte: RAe .

gegen

Bauunternehmung .

- Antragsgegnerin -

Hiermit zeigen wir erneut an, dass wir den Antragsteller anwaltlich vertreten. Für den Antragsteller stellen wir den Antrag,

ohne mündliche Verhandlung im Wege der Beweissicherung gem. § 485 Abs. 1 ZPO folgenden Beweisbeschluss zu erlassen:

Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten einer/eines Sachverständigen für Schäden an Gebäuden eingeholt zu folgenden Behauptungen des Antragstellers:

1.   Die Lichtkuppeln im Flachdach der Aula der XY-Schule in . sind nicht wasserdicht, z.B. bei Regen.

2.   Dies ist darauf zurückzuführen, dass die genannten Lichtkuppeln für die auf dem genannten Flachdach anzutreffenden Temperaturverhältnisse infolge der Sonneneinstrahlung von oben und der tiefen Schächte von unten nicht geeignet sind, d.h., bei im Sommer durchaus anzutreffenden Temperaturen von 50 °C und mehr auf der Kuppeloberfläche verziehen diese und sind deshalb im Anschluss daran nicht mehr dicht.

3.   Die Wasserdichtigkeit der Lichtkuppeln auf dem Flachdach der Aula ist nur herzustellen durch Ausbau der vorhandenen Kuppeln einschließlich der gesamten damit verbundenen Konstruktion und Einbau anderer, geeigneter Kuppeln, etwa des Typs .