§ 10 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 19.12.2022

§ 10 GBO (Aufbewahrung von Grundbüchern und Urkunden beim Grundbuchamt)

§ 10 (Aufbewahrung von Grundbüchern und Urkunden beim Grundbuchamt)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. 2Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist. (3) weggefallen (4) weggefallen