§ 101 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
SIEBENTER TITEL Kammern für Handelssachen

§ 101 GVG (Antrag auf Verweisung vor der Verhandlung zur Sache)

§ 101 (Antrag auf Verweisung vor der Verhandlung zur Sache)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. 2Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. 3§ 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. (2) 1Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.