§ 106 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
SIEBENTER TITEL Kammern für Handelssachen

§ 106 GVG (Richter beim Amtsgericht als Vorsitzender)

§ 106 (Richter beim Amtsgericht als Vorsitzender)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.