§ 109 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
SIEBENTER TITEL Kammern für Handelssachen

§ 109 GVG (Voraussetzungen der Ernennung)

§ 109 (Voraussetzungen der Ernennung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer 1. Deutscher ist, 2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und 3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht. (2) 1Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er 1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder 2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder 3. einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. 2Darüber hinaus soll nur ernannt werden 1. ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt, 2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt. (3)