§ 119 a GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
ACHTER TITEL Oberlandesgerichte

§ 119 a GVG (Zuständigkeit des Zivilsenats)

§ 119 a (Zuständigkeit des Zivilsenats)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet: 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, 3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, 6. erbrechtliche Streitigkeiten und 7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. (2)