§ 144 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
ZWEITER ABSCHNITT Mitwirkungspflichten
1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen

§ 144 AO Aufzeichnung des Warenausgangs

§ 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO ( Abgabenordnung )

(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen. (2) 1Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer 1. auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich liefert, oder 2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis veräußert wird, der niedriger ist als der übliche Preis für Verbraucher. 2Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist. (3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: 1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung, 2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, 3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware, 4. den Preis der Ware, 5. einen Hinweis auf den Beleg. (4)