§ 163 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
DREIZEHNTER TITEL Rechtshilfe

§ 163 GVG (Mitwirkung der Staatsanwaltschaft)

§ 163 (Mitwirkung der Staatsanwaltschaft)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts vollstreckt oder ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.